Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen

1. Inhalt


Der Inhalt von Pool- und Stimmbindungsverträgen ist gesetzlich nicht vorgegeben und außerordentlich vielfältig.


Worum geht es:


In Stimmbindungs- und Poolverträgen verpflichten sich die Gesellschafter in der Regel, bei Beschlüssen der Gesellschaft ihr Stimmrecht auf eine ganz bestimmte Art und Weise auszuüben bzw. von einer bestimmten Ausübung des Stimmrechts Abstand zu nehmen.


Ferner finden sich in Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen auch weitere Vereinbarungen wie Verfügungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte, Ankaufsrechte, Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten, u.a.m.


Für Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB). Die Poolvereinbarung kann hierbei von den erforderlichen Mehrheitsverhältnissen des anwendbaren Kapitalgesellschaftsrechts abweichen, obgleich hierzu eine gerichtliche Inhaltskontrolle möglich ist (vgl. BGH NJW 2009, 669).


Ferner ist auch möglich, abweichende Regelungen betreffend der internen Stimmgewichte zu vereinbaren, unabhängig der eigentlichen Beteiligungsgröße am Unternehmen.


Zu beachten ist jedoch, dass ein Mitglied des Pools aufgrund von Treu und Glauben bei der Abstimmung im Pool ausgeschlossen ist, wenn ihm die Abstimmung im Beteiligungsunternehmen aus irgendwelchen Gründen untersagt ist.



2. Form


Betreffend Stimmbindungs- und Poolverträgen bestehen keine besonderen Formvorschriften. Die Einhaltung der Schriftform ist aus Gründen der Streitvermeidung und Beweissicherung dringendst zu empfehlen.


Weiter kann bei Poolverträgen über GmbH-Geschäftsanteile im Einzelfall eine notarielle Beurkundung erforderlich sein (§ 15 Abs. 3 u. 4 GmbHG). Maßgebend hierbei ist, ob sich die Gesellschaft in der Vereinbarung auch zur Beurkundung von GmbH-Geschäftsanteilen verpflichtet.



3. Rechtsfolge von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen


Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen führen grundsätzlich dazu, dass die Anteile der einzelnen Poolmitglieder faktisch als Einheit angesehen und zusammengerechnet werden.


Zunächst haben Poolvereinbarungen nur Relevanz im Innenverhältnis der Poolmitglieder. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Poolvereinbarung keine unmittelbaren direkten Auswirkungen auf der Ebene des Beteiligungsunternehmens hat, sondern allein für mögliche Primär- und Sekundäransprüche zwischen den Poolmitgliedern von Bedeutung ist.


Das bedeutet, dass ein abredewidriges Stimmverhalten eines Poolmitglieds auf Ebene des Beteiligungsunternehmens nicht die Anfechtbarkeit auf dieser Ebene des Beschlusses mit sich bringt. Die Folge eines abredewidrigen Stimmrechtsverhaltens hat grundsätzlich Primär- und Sekundäransprüche auf Ebene der Poolvereinbarung für das einzelne Poolmitglied. Auf entsprechende exakte Gestaltung der Poolvereinbarungsklauseln ist zu achten.


Ausnahme ist, wenn sämtliche Gesellschafter durch einen Stimmbindungsvertrag gebunden sind, dies zur abredewidrigen Stimmabgabe und zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH führen kann (vgl. MüKo GmbHG/Drescher, 3. Auflage, 2019, § 47 Rdn. 250).



4. Weitere Rechtsfolgen 


Unabhängig davon, dass durch satzungsergänzende Nebenvereinbarung der Poolvereinbarungen die Handelsregisterpublizität umgangen werden kann, bleibt die derzeit aktuelle Fragestellung des Umgangs mit dem seit 01.01.2020 verschärften Transparenzregister.


Seit 01.01.2020 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und damit Mitteilungs- und Nachforschungspflichten zu den sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten weiter verschärft und damit die Einsichtsrechte in das Transparenzregister erweitert.


Sinn und Zweck des Transparenzregisters ist es, zusätzliche Angaben zu bisher verborgenen Drahtziehern juristischer Personen des Privatrechts und weiterer Vereinigungen verfügbar zu machen.


Ein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar entweder


a) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält und/oder

b) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert und/oder

c) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GWG).


Damit sind gerade die Poolvereinbarungen erfasst und hiernach zu überprüfen, wer wirtschaftlich Berechtigter ist und entsprechend in das Transparenzregister aufgenommen werden muss.


Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass schon bei leichtfertigen Verstößen gegen Mitteilungs- und Angabepflichten empfindliche Bußgelder verhängt werden (§§ 56 Abs. 1, 53, 54 bzw. 55 GWG).


Die Höhe kann hierbei selbst bei einfach gelagerten Verstößen bereits bei


  • bis zu 100.000,00 € liegen (§ 56 Abs. 3 GWG)
  • für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße beträgt die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens (1.000.000,00 €) oder
  • bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ( § 56 Abs. 2 s. 1 GWG)


Weitere Folge ist, dass das Bundesverwaltungsamt bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite veröffentlicht (§ 57 GWG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre öffentlich.



gez. Rechtsanwalt Fischer / 29.04.2020

 

Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


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