Trennungsunterhalt bei räumlich und wirtschaftlich getrennter Lebensführung

Der BGH entschied mit Beschluss vom 19.02.2020, Az: XII ZB 358/19, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetze, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.


Voraussetzung des Trennungsunterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz BGB ist, dass die Ehegatten getrennt voneinander leben.


Die Ehegatten leben gem. § 1567 Abs. 1 BGB im rechtlichen Sinne voneinander getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.


Der BGH führt hierzu klarstellend aus, dass es andererseits gerade nicht darauf ankomme, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben (vgl. BGHZ 210, 124, FamRZ 2016, 1142, Rdn. 11 ff.).


Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit es zur Verflechtung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist (vgl. BGH vom 24.06.1987, Az: IV b ZR 73/86).


Ebenso wenig ist der Trennungsunterhalt davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen Ehegatten und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben (vgl. BGH vom 30.11.1985, Az: V b ZR 63/83, FamRZ 1985, 376, 378).


Der BGH bemisst demnach den Unterhaltsbedarf regulär nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse und auf Grundlage der Grundsätze des nachehelichen Unterhalts nach § 1587 Abs. 1 BGB.


Lediglich ausnahmsweise, bei anfänglichem Einvernehmen darüber, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, sieht der BGH einen Trennungsunterhaltsanspruch gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB als verwirkt an.


Es empfiehlt sich daher, dass der Unterhaltspflichtige bezüglich des von Amts wegen zu beachtenden Verwirkungseinwands zu einem gegebenenfalls auch stillschweigenden Einvernehmen, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, substantiiert vorträgt.


Andererseits ist bei Getrenntleben der Ehebeteiligten dem Grunde nach von einem grundsätzlichen Trennungsunterhaltsanspruch auszugehen.



17.06.2020 gez. Rechtsanwalt Fischer


 

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Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
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