Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Vorfahrtsverletzung

Das OLG Saarbrücken entschied mit aktueller Entscheidung vom 05.06.2020, Az.13 S 181/19, dass der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes erst dann erschüttert sei, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten feststehe, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass dieser für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt dessen Anfahrentschlusses nicht erkennbar war. Die Beweis- und Darlegungslast liegt insoweit beim Wartepflichtigen, dieser muss Umstände – wie üblich- darstellen, die dem Unfallgeschehen die dem Vorfahrtsverstoß anhaftende Typizität nehmen.


Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
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  • Zivil- und Gesellschaftsrecht