1.
Mit Urteil vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17 entschied der BGH, dass der Einrichtungsbeschluss eines fakultativen Aufsichtsrates in der GmbH weder einer qualifizierten Stimmenmehrheit noch der notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedarf. Ebenso wenig muss der Einrichtungsbeschluss für dessen Wirksamkeit in das Handelsregister nach § 54 Abs. 3 GmbHG eingetragen werden.
Der BGH begründet dies damit, dass der durch die Errichtung des fakultativen Aufsichtsrates einhergehende Struktureingriff in Gestalt einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, die jedoch in Grundzügen die Aufgaben des einzurichtenden Aufsichtsrates zu enthalten hat, keine Satzungsänderung darstelle. Die Veränderung der Binnenstruktur der Gesellschaft findet gerade nicht außerhalb des Gesellschaftsvertrages statt.
gez. RA Fischer / 25.03.2020
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions