Der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers wird auch beim Reißschlussverfahren nicht erschüttert.
Dieser Aussage liegt das Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.08.2019 (Az. 4 U 18/19) zugrunde.
Der dortige Spurwechsler überfuhr unzulässigerweise eine schraffierte Sperrfläche und überholte rechts, das OLG Saarbrücken entschied, dass die einfache Betriebsgefahr des Fahrspurwechslers bei der Haftungsabwägung vollständig zurücktritt.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions