Für die Frage der (Regel-)Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Frage, wann von einem bedeutenden Sachschaden zu sprechen ist, von erheblicher Bedeutung.
Mit aktueller Entscheidung des LG Dresden vom 07.05.2019, Az. 3 Qs 29/19 wird nochmals klargestellt, dass ein bedeutender Sachschaden ab 2018 nicht unter 1.500,00 € zu bejahen ist.
Als Begründung wird die Veränderung des Verbraucherpreisindexes seit 2005 angegeben.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions