Verbindlichkeit eines privat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens trotz Gegengutachtens der Haftpflichtversicherung

Mit Verfügung vom 17.06.2019, Az. 43 C 1686/19 entschied das AG Stuttgart, dass sich der Geschädigte auf „dessen“ Gutachter betreffend des von diesem erstellten Sachverständigengutachtens verlassen darf, auch wenn ein Gegengutachten der Haftpflichtversicherung zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommt.


Dies wird damit begründet, dass der Geschädigte keine Erkennungsmöglichkeit hat, ob „dessen“ Gutachter falsch liegt oder ob der Gegengutachter den Sachverhalt unzutreffend beurteilt hat.


Gleiches gilt auch für den Fall, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine Kfz-Werkstatt handelt. Diese darf den Reparaturauftrag gemäß dem privaten Sachverständigengutachten nachreparieren bzw. durchführen.


Das AG München begründete dies mit Entscheidung vom 18.04.2019, Az. 344 C 11554/18 damit, dass es Aufgabe der Kfz-Werkstatt war, lediglich im Umfang des privaten Sachverständigengutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht entspricht die Kfz-Werkstatt.


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Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

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