Verweis auf freie Werkstätten und deren niedrigere Stundenverrechnungssätze bei scheckheftgepflegtem Fahrzeug im Rahmen des zu regulierenden Haftpflichtschadens

I. Ausgangslage


Bei Fahrzeugen, die älter drei Jahre sind, verlangt die Rechtsprechung, dass die angefallenen Wartungen/Inspektionen durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt wurden, um ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug nachweisen zu können.


Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden kann die gegnerische Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Schadenshöhe nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen, wenn das beschädigte Fahrzeug scheckheftgepflegt ist.


Unnötig zu erwähnen, dass die Stundenverrechnungssätze bei einer markengebundenen Fachwerkstatt über denen einer freien Werkstatt liegen.



II. Scheckheftgepflegtes Fahrzeug, wenn Wartungsintervalle überschritten wurden?


Mit der Fragestellung, ob es sich bei einem Haftpflichtschaden auch dann noch um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug handelt, wenn die Wartungsintervalle des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs nicht eingehalten wurden, hat sich das Amtsgericht Bonn mit Entscheidung vom 12.11.2019, Az. 114 C 125/19 beschäftigt.


Das Amtsgericht Bonn vertritt die Auffassung, dass eine geringfügige Überschreitung der Wartungsintervalle unschädlich ist und das Fahrzeug als scheckheftgepflegt gilt.


In dem zugrundeliegenden Fall wurden die Wartungs- und Inspektionsintervalle um einen bis drei Monate, in einem einzigen Fall sogar um ca. 4,5 Monate, überschritten.


Geringfügige Überschreitungen seien jedoch, so das Amtsgericht Bonn, ohne Nachteil.



gez. Rechtsanwalt Fischer, 20.04.2020


Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
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