Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG werden die Zahl- sowie die Nennbeträge der Geschäftsanteile bei Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgelegt. Die Aufteilung der Geschäftsanteile kann später durch Teilung, Zusammenlegung oder Einziehung von Geschäftsanteilen verändert werden. Die Kompetenz hierfür unterfällt der Gesellschafterversammlung (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).


Eine Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen kann unabhängig von einem Veräußerungsanlass auch auf Vorrat oder auch aus anderen Gründen wie Verpfändung eines Teil-Geschäftsanteils vorgenommen werden.


Die neu entstandenen Anteile sind veräußerlich und vererbbar (§ 15 GmbHG). Wichtig bei der Teilung ist, dass keine Geschäftsanteile hervorgehen dürfen, die mit dem Gesetz oder der Satzung unvereinbar sind. Insbesondere unzulässig ist eine Anteilszerlegung in einen Teil-Geschäftsanteil mit offener und einen mit einbezahlter Einlageschuld, gleiches gilt für eine Aufteilung einer gemischten Einlage in einen Bar- und Sacheinlageteil-Geschäftsanteil.


Die Teilung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Der Teilungsbeschluss bedarf aufgrund § 46 GmbHG keiner bestimmten Form. Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen finden außerhalb der Satzung statt, sind mithin nicht satzungsändernd und bedürfen demnach keiner qualifizierten Mehrheit, nur einer notariellen Beurkundung.


Steht ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten zu (Mitberechtigung), werden diese auch nach Teilung Mitinhaber der hervorgehenden Teil-Geschäftsanteile.



Die Literatur vertritt hierzu den pragmatischen Ansatz, wonach die Teilung auch dergestalt stattfinden kann, dass die Teilung mit der Auseinandersetzung der (Geschäftsanteil-)Gemeinschaft verbunden werden kann (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 46, Rdn. 31).


Die Folge hieraus ist, dass mit der gleichzeitigen Auseinandersetzung der Mitberechtigung eine Neuzuordnung von Geschäftsanteilen jenseits der Formvorschrift (notarielle Beurkundung) des § 15 GmbHG vorgenommen wird.


Die rechtliche Problematik liegt insofern in der Reichweite der Formvorschrift (notarielle Beurkundung notwendig oder nicht) gem. § 15 Abs. 3 GmbHG.


Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Geschäftsanteil gehen, sofern teilbar, quotal auf die neuen Geschäftsanteile über.


Nicht teilbare Rechte (beispielsweise das Informationsrecht und Wettbewerbsverbote) sind mit jedem der entstehenden neuen Anteile verbunden.


Nach vorgenommener Teilung ist beim Handelsregister eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen und zwar auch dann, wenn die geteilten Anteile vorerst bei demselben Gesellschafter verbleiben, der den ungeteilten Anteil innehatte. § 40 GmbHG ist insofern erweiternd auszulegen. 


gez. RA Fischer / 29.01.2021


Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
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  • Zivil- und Gesellschaftsrecht