Erbschaftsteuerlicher Stimmrechtspool – Gestaltungen des Stimmrechtspools um Beteiligungen steuerlich zu privilegieren.


gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG wird der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Lebenden bzw. von Todes wegen privilegiert, wenn der Schenker bzw. Erblasser mehr als 25 % der Anteile gehalten hat (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG).

Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG genügt es, wenn ein Gesellschafter mit weniger als 25 % Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft einem Pool mehrerer Gesellschafter angehört, die zusammen mehr als 25 % des Nennkapitals halten.

Für diesen Pool wird dann erwartet, dass die Teilnehmer nur einheitlich oder untereinander über ihre Anteile verfügen (vergleiche Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 13b Rn. 27)

Hintergrund von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG ist die Perpetuierung von Unternehmen als inhaber geführt, um eine steuerliche Entlastung rechtfertigen zu können. Auch wenn die Beteiligten ausschließlich aus steuerlichen Gründen poolen, liegt hierin kein Missbrauch gemäß § 42 Abs. 2 AO vor.

Auch erbschaftssteuerrechtliche Selbstzweckpools zur Privilegierung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG, sind neben autonom motivierten Pools zulässig.

Bei einer Vinkulierungsklausel kraft Satzung müssen sich am Stimmbindungsvertrag noch nicht einmal alle Gesellschafter beteiligen. Die Gestaltung von Unterpools ist er beliebig denkbar.

Mehrheitserfordernisse der Hauptgesellschaft für die Abstimmung können im Konsortium geändert werden. Beim erbschaftssteuerlichen Selbstzweckpool mit allen Gesellschaftern gilt aber in Modifikation der BGH-Rechtsprechung (BGHZ 179, 13 Rn. 2), dass auch im Pool das Stimmengewicht der Gesellschafter gilt und dass qualifizierte Mehrheiten auch hier gelten.

Beim Interessenkonflikt ist der Gesellschafter sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch im Pool vom Stimmrecht ausgeschlossen. Beherrscht er den Pool, sind auch die Konsorten vom Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen.


25.09.2022 gez. Rechtsanwalt Fischer



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Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


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  • Familienrecht
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