Der Gewaltschutz ist anders als bei Ermittlungen und Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft ein Instrument der Zivilgerichte, um Opfer von Misshandlung, Körperverletzung und Stalking nachhaltig zu schützen.
Mithilfe des Gewaltschutzes können sämtliche denkbare Schutzanordnungen durch ein Gericht getroffen werden.
Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- 2.
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- 3.
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- 4.
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- 5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
(§ 1 Abs. 1 GewschG)
Das Gericht kann ebenfalls anorden, dass der Täter dem Opfer die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen hat (§ 2 GewschG).
Das GewschG stellt insoweit ein praktikables vollstreckbares Instrument dar, um Opfer vor Übergriffen aller Art wirksam zu schützen.
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