Der Kapitalisierungszinssatz

Der Kapitalisierungszinssatz dient der Diskontierung (Abzinsung) der zukünftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Dem Investor soll damit der Vergleich mit einer Alternativanlage (Opportunitätskosten) ermöglicht werden.


Dies ist notwendig, da die finanziellen Überschüsse aus dem Bewertungsobjekt und die Zahlungsströme aus der Vergleichsanlage in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen.


Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Handlungsalternative zum Unternehmenserwerb.


Das Grundprinzip lautet:


„Bewerten heißt vergleichen“ (vgl. Moxter, 1983, Seite 123)


Der Unternehmenswert leitet sich demnach aus einem Vergleich ab. Verglichen werden die Ausschüttungen aus dem zu erwerbenden Unternehmen mit der Rendite der alternativen Geldverwendung in Form des Kapitalisierungszinssatzes.


Nachdem die Zukunft ungewiss ist und weder die zukünftigen Nettozuflüsse noch die zukünftige Rendite aus der Vergleichsinvestition sicher prognostizierbar sind, ist ein Risiko zu berücksichtigen.


Nach Auffassung des IDW sind die Risiken ausschließlich im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (sogenannter Risikozuschlag).


Der Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte ist auf der Basis von Kapitalmarktrenditen für Unternehmensbeteiligungen abzuleiten (vgl. IDW S 1, TZ. 115). Diese Renditen lassen sich grundsätzlich in einen Basiszinssatz und einen Risikozuschlag zerlegen (vgl. IDW S 1, TZ. 115).


Des Weiteren gilt es, die Besteuerung mittels eines Steuerabschlages im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen. Bei der ewigen Rente sind Wachstumseffekte mittels eines Wachstumsabschlages zu erfassen.


Dem Basiszinssatz kommt die Funktion zu, die risikolose Anlagealternative abzubilden.


Nach Auffassung des IDW


„ist bei der Bestimmung des Basiszinssatzes von einem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage auszugehen. Daher wird für den Basiszinssatz grundsätzlich auf die langfristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen abgestellt“ (IDW S 1, TZ: 116)




Wie dargestellt, bildet der Risikozuschlag eine weitere Komponente des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser dient zur Herstellung der Risikoäquivalenz.


Der Risikozuschlag ist nach IDW aus Kapitalmarkmodellen abzuleiten (IDW S 1, TZ. 118 f.). Dies war in der Vergangenheit vom „pflichtgemäßem Ermessen“ des Wirtschaftsprüfers abhängig.


Mit der Hinwendung zu Kapitalmarktmodellen sollte die Ermittlung bewusst dem subjektiven Belieben des Bewerters entzogen werden.


Es handelt sich bei den Kapitalmarkmodellen um das sogenannte Capital Asset Pricing Model.


Bei Bewertungen im Rahmen einer unternehmerischen Initiative ist eine Vor-Steuer-Rechnung bezogen auf die persönliche Ertragsbesteuerung durchzuführen.


Bei der Bewertung aus gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Anlässen (objektivierte Bewertungsanlässe) ist eine Nach-Steuer-Rechnung bezogen auf die persönliche Ertragsbetragsbesteuerung durchzuführen. Der Steuerabschlag wird dazu im Rahmen des TAX-CAPM berücksichtigt.


Andernfalls verbleibt es beim normalen CAPM.


Mit dem vorgenannten Wachstumsabschlag bei der ewigen Rente wird ein inflations- und mengenbedingtes Wachstum in der Restwertphase der ewigen Rente erfasst.




Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht
  • Zivil- und Gesellschaftsrecht