Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zusammenhang mit dem Formwechsel

Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 19.12.2019, Az. 12 W 133/19 (HR) zu entscheiden, ob die Aufnahme einer UG als Komplementärin im Zusammenhang mit dem Formwechsel der GmbH in eine KG, mithin die formwechselnde Umwandlung in die UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG zulässig ist oder gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft steht.


Dem vorausgegangen war die ablehnende Entscheidung des Registergerichts, das die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister mit der Begründung ablehnte, dass der beschlossene Formwechsel gegen den in § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter widersprechen würde.


Das OLG Oldenburg entschied dies mit genannter Entscheidung anders.


Zweck des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft der §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ist gerade die Sicherstellung, dass diejenigen Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden. Das Umwandlungsrecht vermeidet dadurch den Ausschluss eines sogenannten Minderheitsgesellschafters. In vorliegender Konstellation handelt es sich aber gerade um ein „mehr“ an Umstrukturierung, das zusätzlicher Vereinbarungen bedarf.


Demnach widerspricht die vorgenannte Umstrukturierung weder dem Umwandlungsrecht noch dem Kontinuitätsgrundsatz nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.


Im vorliegenden Fall hatten sich sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafter der GmbH auf den Beitritt der UG geeinigt und diese Einigung notariell beurkundet.



Fazit:


Das OLG Oldenburg stütz sich im vorliegenden Fall auf das obiter dictum des BGH, NZG 2005, 722, wonach im Zuge des Formwechsels neue Gesellschafter in die formwechselnde Gesellschaft aufgenommen werden können (Leuering/Simon, NJW Spezial 2005, 459).


Interessant hierbei ist, dass die Zustimmung der beitretenden Gesellschaft/Gesellschafter nach BGH keiner einheitlichen Entscheidung bedarf. Ein Beitritt mit Mehrheitsentscheid ist daher möglich, soweit für den Formwechsel selbst eine (qualifizierte) Mehrheit ausreichend ist (vgl. §§ 233 Abs. Abs. 3, 204 Abs. 1 UmwG).



08.05.2020 gez. RA Fischer

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Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


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