Plausibilität einer Unternehmensbewertungsplanung

1.         Bestimmung, Charakteristika, Teilplanungszeitraum 


Bei der Unternehmensbewertung wird aufgrund der gängigen Bewertungsverfahren von einer unendlichen Unternehmenslaufzeit ausgegangen, sog. „ewige Rente“ oder (engl.) „terminal value“.


Ausgangspunkt einer jeden Unternehmensbewertungsplanung ist die Ermittlung der finanziellen Überschüsse, die über eine Substanzerhaltung des zu bewertenden Unternehmens hinaus erzielt werden können.


Insbesondere gilt zu berücksichtigen, dass der sogenannte Detailplanungszeitraum im Vergleich zum Zeitraum im eingeschwungenen Zustand „ewige Rente“ einen relativ kurzen Zeitraum abdeckt. Im Detailplanungszeitraum sind die Einzahlungsüberschüsse bewertungsrelevant, die weder für Investitionen noch für Tilgungen benötigt werden.


Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Verhältnisse des Detailplanungszeitraums für den unendlichen Folgezeitraum ohne Weiteres – ohne Plausibilisierung – nur dann übernommen werden dürfen, wenn die dargestellten Verhältnisse auch charakteristisch für das Unternehmen sind.


Kann davon ausgegangen werden, dass der im Detailplanungszeitraum ermittelte Zahlungsstrom auch der Ermittlung des Fortführungswertes zugrunde gelegt werden kann, ist der Durchschnitt des Detailplanungszeitraums als sachgerecht zu bewerten. Es ist dann von der Konstellation auszugehen, dass sich das Unternehmen zum Ende des Detailplanungszeitraums in einem sogenannten „Gleichgewichtszustand“ befindet.



2.         Bestimmung charakteristischer Investitionszyklus bei der Unternehmens-bewertungsplausibilisierung


            Von besonderer Bedeutung ist, ob der Detailplanungszeitraum einen charakteristischen Investitionszyklus für das Unternehmen abbildet.


            Sollte dies nicht der Fall sein, ist an eine Erweiterung des Detailplanungszeitraumes zu denken. Im Umkehrschluss kann eine Unternehmensbewertungsplanung nicht unangepasst in den Fortführungswert übergehen, wenn nicht der gesamte Investitionszyklus des Unternehmens abgebildet ist. Die Folge hieraus wäre, dass eine erhebliche Unter- bzw. Überbewertung des Unternehmens erfolgt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Investitionserfordernisse zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens dann falsch eingeschätzt sind (vgl. Koller et al [2005] 671).





            Insbesondere bei KMUs ist die Berücksichtigung des gesamten Investitionszyklus von wesentlicher Bedeutung, da im Vergleich zu großen Unternehmen, welche ständig Teile für den Unternehmenserfolg ersetzen, bei KMUs sich das Anlagevermögen nicht dergestalt konstant darstellt, als bei größeren Unternehmungen.



3.         Bedeutung des Verhältnisses zwischen Ertrags- und Aufwandspositionen bei der Plausibilität


            Ändern sich im Detailplanungszeitraum wesentliche Ertrags- und Aufwandspositionen signifikant, ist diese Veränderung für den Fall, dass diese bei der Unternehmensbewertung auch im Fortführungszeitraum berücksichtigt wird, besonders zu begründen.


            Beispielsweise ist von einer Ineffizienz im Produktionsprozess auszugehen, wenn sich das Verhältnis zwischen Materialaufwand und Umsatzerlösen ändert. Um eine Effizienzsteigerung wiederum darstellen zu können, sind Investitionsüberlegungen anzustellen.


            Im Umkehrschluss kann beispielsweise ausgeführt werden, dass nicht ohne weiteres eine sich im Detailplanungszeitraum zeigende Effizienzsteigerung ohne wesentliche Investitionen einhergeht, sodass ohne die Anpassung im Investitionsbereich das sich zeigende Verhältnis zwischen hier Materialaufwand und Umsatzerlös nicht im Fortführungswert – zumindest bei einer objektivierten Bewertung – berücksichtigt werden darf.


            Gleiche Überlegungen lassen sich bei der Ertrags-Aufwandsposition Umsatzerlös/Personalaufwand anstellen.


            Beispielsweise wäre es nicht nachvollziehbar – unplausibel – eine Verhältnisänderung zugunsten des Umsatzes ohne die Steigerung des Personalaufwandes für die Zukunft zu beachten.



4.         Zusammenfassung 


Das Ergebnis einer Plausibilisierungsüberlegung soll nach dem Vorgesagten gerade eine angepasste integrierte Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung darstellen, die dann letztlich einer Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist. Für den Fall, dass eine solche integrierte Planung – gerade bei KMUs – nicht vorliegt, ist die Plausibilisierung bereits bei der Ermittlung des Zahlenwerkes im Detailplanungszeitraum zu berücksichtigen.

Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht
  • Zivil- und Gesellschaftsrecht