Rechtsformwechsel von Personengesellschaften

 

I.          Allgemein


Im Laufe der Zeit kann die Situation entstehen, dass die einst gewählte Rechtsform der Personengesellschaft nicht mehr den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Tätigwerdens entspricht.


Im Rahmen der Fragestellungen der Unternehmensnachfolge kann die Situation entstehen, dass ggf. persönlich haftende Gesellschafter in die Kommanditistenrolle ohne weiterer Übernahme von persönlicher Haftung wechseln wollen.


Eine andere Form des Formwechsels entsteht kraft Gesetztes, wenn beispielsweise die unternehmerische Tätigkeit einer GbR den Umfang annimmt, die sie zur OHG qualifiziert.



II.         Die Arten des Formwechsels


Das Umwandlungsgesetz hilft an dieser Stelle nicht. Das Umwandlungsgesetz ermöglicht keinen Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft.


§§ 214 Abs. 1, 225a UmwG ermöglicht nur den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder einer eingetragene Genossenschaft.


§ 190 Abs. 2 UmwG stellt klar, dass die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht für Änderungen gelten, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.


Per Rechtsformwahl (Änderung des Gesellschaftsvertrages) kann ein Formwechsel einer OHG in eine KG und umgekehrt (§§ 105, 161 Abs. 1 HGB) herbeigeführt werden.


Ein Rechtsformwechsel kraft Gesetzes entsteht, wenn spezielle Voraussetzungen einer Gesellschaftsform hinzutreten oder wegfallen. Ein solcher Rechtsformzwang vollzieht sich dann ohne entsprechenden Willen der Gesellschafter.


Weit verbreitetstes Beispiel an dieser Stelle ist der qua Rechtsformzwang vorzunehmende Formwechsel einer GbR in eine OHG (§ 105 Abs. 1 S. 1 HGB).


Umgekehrt entsteht ein Rechtsformzwang des Formwechsels, wenn es am Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens mangelt oder das Handelsgewerbe freiwillig oder unfreiwillig aufgegeben wird, dann wandelt sich die OHG oder KG in eine GbR.


Gleiches gilt, wenn ein Kommanditist in eine OHG als Gesellschafter eintritt. Dann wandelt sich die OHG zur KG.





Unabhängig des Rechtsformwechsels qua Gesetzes ist festzuhalten, dass die Gesellschaft ihre Identität behält und Trägerin des Aktiv- und Passivvermögens bleibt.


Es erfolgt insoweit lediglich eine Gesamtrechtsnachfolge.


Grundbucheintragungen müssen jedoch korrigiert werden (vgl. MüKo HGB/Karsten Schmidt, 4. Auflage 2016, § 105 Rdn. 109).


Wichtig ist, auf die Ausnahme gemäß § 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB hinzuweisen, wonach bei Eintragung als Formkaufmann auch ohne kaufmännische Tätigkeit eine OHG bzw. KG keinem Rechtsformwechsel unterfällt.


Weiter unter den möglichen Formwechsel einer Personengesellschaft fällt die sogenannte Anwachsung.


Nachdem es keine Ein-Personen-Personengesellschaft gibt, fällt bei Ausscheiden aller Mitgesellschafter die Gesamthand insoweit zusammen. Es kommt zur Vereinigung sämtlicher Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letztverbliebenen Gesellschafter (vgl. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB).


Dieser Mechanismus dient auch der Gestaltung, indem gezielt bis auf einen Gesellschafter alle übrigen Gesellschafter gegen Abfindung austreten bzw. deren Anteile an den verbleibenden Gesellschafter übertragen.


Die Folge hieraus ist, dass die Personengesellschaft ohne vorangegangene Liquidation erlischt; die zugrunde liegende Registereintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.


Wieder im Rahmen des Umwandlungsgesetzes, erfolgt die Anwachsung im praktisch bedeutsamsten Fall, in dem bei einer GmbH & Co. KG alle Kommanditisten aus der Gesellschaft nach vorgenanntem Modell ausscheiden, sodass das Vermögen der KG der Komplementär-GmbH anwächst.


Die Kommanditgesellschaft erlischt ohne kosten- und formaufwendige Liquidation.



gez.  RA Fischer / 08.04.2020

Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht
  • Zivil- und Gesellschaftsrecht