Was passiert, wenn nach Reparaturauftrag eines vorangegangenen unverschuldeten Haftpflichtschadens die Schadenshöhe in Richtung Totalschaden kippt?

Der Fragestellung liegt zugrunde, dass häufig im Rahmen von unverschuldeten Haftpflichtschäden erst im Rahmen eines bereits erteilten Reparaturauftrages die Reparaturkosten die des Totalschadens (Wiederbeschaffungswert) übersteigen, sodass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die Reparaturkosten, sondern lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) zu regulieren hat.


Das OLG Hamm entschied hierzu mit aktueller Entscheidung vom 24.01.2020, Az. 9 U 100/18, dass in solchen Fällen das Prognose- und Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers gehe. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur dann, wenn dem Geschädigten ausnahmsweise ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last gelegt wird. Die Beweislast diesbezüglich liegt beim Schädiger.


Das Prognoserisiko geht auf den Schädiger in dem Moment über, in dem der Geschädigte auf Grundlage eines Schadensgutachtens sich berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.


Vorgemachte Ausführungen gelten auch bei Schadensgutachtenskalkulationen zwischen 100 % und 130 % der Reparaturkosten (vgl. OLG Celle v. 07.11.2017, Az. 14 U 24/17, NZV 18, 141; LG Köln v. 30.04.2013, Az. 11 S 290/12, VA 13, 182).



gez. RA Fischer / 29.06.2020


Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht
  • Zivil- und Gesellschaftsrecht