Das AG Dortmund entschied mit Entscheidung vom 15.11.2019, Az. 729 OWi-267 Js 1718/19 - 287/19, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung nicht geeignet sei, ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen.
Abgestellt wurde insbesondere darauf, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Pensionär im öffentlichen Dienst handelt und darüber hinaus eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewahrt wird.
Fazit:
Das Abstellen auf eine ehrenamtliche Tätigkeit reicht den Gerichten in Ordnungswidrigkeitsverfahren demnach grundsätzlich nicht, um von der Verhängung eines Regelfahrverbotes in Ausnahmefällen abzusehen.
Es bleibt demnach bei den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, insbesondere der Vermeidung der unzumutbaren Härte.
So ist unter Erhöhung der Regelgeldbuße insbesondere an Berufskraftfahrer zu denken, die durch die Verhängung des Fahrverbotes von der Kündigung ihres Arbeitgebers bedroht sind.
Auch hier wird beispielsweise auf die Feinheit verwiesen, dass es rechtlich möglich ist, bei einem Lkw-Berufskraftfahrer das Fahrverbot auf die Pkw-Fahrerlaubnis zu beschränken.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile wird zur genauen Prüfung des jeweiligen Sachverhalts empfohlen, präventiv Einspruch gegen den zugestellten Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid einzulegen, um ausreichend Zeit zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu haben.
08.05.2020 gez. RA Fischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions