Eintragungspflichten beim Transparenzregister seit 01.01.2020

1. Allgemein 

 

Was ist das Transparenzregister ?

 

Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten. Es wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt.


Seit dem 01.01.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die Mitteilungs- und Nachforschungspflichten zu den sog. wirtschaftlichen Berechtigten weiter verschärft und im Wesentlichen die Einsichtsrechte in das Transparenzregister erweitert.


Sinn und Zweck des Transparenzregisters ist es, zusätzliche Angaben zu den bisher verborgenen Drahtziehern juristischer Personen des Privatrechts und weiterer Vereinigungen verfügbar zu machen.


Der Fokus liegt auf natürlichen Personen, die hinter den entsprechenden rechtlichen Gebilden stehen, also gerade wirtschaftlich Berechtigte sind.


Wichtig hierbei ist, dass die Eintragung im Transparenzregister keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister genießt, mithin nicht die Vermutung der Richtigkeit gilt.



2. Betroffene 

 

Wen betreffen die Regelungen nach dem GwG ?

 

Es sind gerade alle im deutschen Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen betroffen. Keine Rolle spielt hierbei, ob es sich um eine gemeinnützige Organisation handelt, das GwG macht hier keine Unterschiede.


Maßgebendes Kriterium ist der Satzungssitz.


Im Einzelfall sind hiervon sogar ausländische nicht registrierte Unternehmen betroffen, sofern diese eine im Inland gelegene Immobilie erwerben wollen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG).


In diesem Fall ist ein Notar gehalten, die Beurkundung eines nicht registrierten Unternehmens zu verweigern!



3. Wirtschaftlich Berechtigte

 

Wie ausgeführt, ist Sinn und Zweck des Transparenzregisters, die hinter den Vereinigungen stehenden natürlichen Personen sichtbar zu machen.


Wirtschaftlich Berechtigter ist nach der gesetzlichen Definition die natürliche Person,


  • in deren Eigentum oder
  • unter deren Kontrolle die mitteilungspflichtige Vereinigung letztlich steht oder
  • auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder
  • eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG).



Ein solcher tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar entweder


a) mehr als 25% der Kapitalanteile hält und/oder

b) mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert und/oder

c) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).


Maßgebende Verschärfung der Pflichten beim Transparenzregister seit 01.01.2020 ist, dass ausdrücklich auch alle Gestaltungen, Absprachen, etc., die mittelbar eine solche Kontrolle bestimmter natürlicher Personen zur Folge haben, erfasst werden.


Abgezielt wird z. B. auf Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen, Mehrstimmen- oder sonstige Sonderrechte.


Selbst eine Unterbeteiligung, also eine Beteiligung, die intern mit einem Gesellschafter gebildet wird und sich nur auf diesen Gesellschaftsanteil bezieht, muss gemeldet werden, wenn hierdurch mittelbare Kontrolle ausgeübt wird.


Die im Transparenzregister anzumeldenden natürlichen Personen bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, ergeben sich aus § 3 Abs. III GwG.


Kann ein „tatsächlich“ wirtschaftlicher Berechtigter nach Vorgesagtem nicht ermittelt werden, ist auf zweiter Prüfungsebene ein sog. „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter aufzunehmen.


Der sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist der gesetzliche Vertreter der geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner (§ 3 Abs. II S. 5 GwG).


Jede Gesellschaft hat immer mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten!

 

4. Entfallende Mitteilungspflicht 

 

Das Gesetz sieht in § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Mitteilungsfiktion vor. Das bedeutet, dass die Meldepflicht – ohne Mitteilung an das Transparenzregister – als erfüllt angesehen wird, wenn sich in den allermeisten Fällen die Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben.


Das Bundesverwaltungsamt (BVA) vertritt jedoch insbesondere bei Kommanditgesellschaften die Ansicht, dass die im Handelsregister einzutragende Haftsumme (Haftkapitalanteile) keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die „wahren Kapitalanteile“ der Kommanditisten zulasse. Diese Ansicht ergibt sich aus der Internetseite des BVA und der hier veröffentlichten aktualisierten „FAQ-Liste“, dort FAQ, II., Nr. 18.


Das BVA führt weiter aus, dass die Pflichteinlage der Kommanditisten und die Verteilung der Haftkapitalanteile erheblich voneinander abweichen könnten.


Auch lasse sich nicht ohne Kenntnis der Höhe der Einlage des Komplementärs, die ebenfalls aus dem Handelsregister nicht ersichtlich ist, nicht die genaue prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft ermitteln.


Das BVA geht nach aktualisierter FAQ-Liste, II. Nr. 19, davon aus, dass die Mitteilungsfiktion von § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG nur noch in Ausnahmefällen greift!

 

Diese sind:


  • Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten
  • Ein-Personen-GmbH & Co. KG
  • kein Kommanditist oder Komplementär ist tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG (z. B. weil sämtliche Anteile treuhänderisch gehalten werden).



5. Unsicherheiten betreffend Meldefiktion 

 

Unabhängig davon, ob sich die Ansicht des BVA im Rahmen der Rechtsprechung bestätigt oder widerlegt wird, ist aufgrund der empfindlichen vorgesehenen Strafen bei Verstößen eine „vorsichtshalber“ abgegebene Meldung dringendst zu empfehlen.



6. Sanktionen bei Verstößen

 

Schon der leichtfertigte Verstoß gegen Mitteilungs- und Angabepflichten ist bußgeldbewehrt (§§ 56 Abs. 1, 53, 54 bzw. 55 GwG).


Die Höhe kann hierbei selbst bei einfach gelagerten Verstößen bereits bei


  • bis zu 100.000,00 € liegen (§ 56 Abs. 3 GwG)

  • für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße beträgt die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens (1 Mio. Euro) oder

  • bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
  • (§ 56 Abs. 2 Satz 1 GwG).


Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann die Geldbuße nach Maßgabe von § 30 OWiG verhängt werden. Darüber hinaus können die gesetzlichen Vertreter belangt werden (§ 130 OWiG).


Weitere Folge ist, dass das BVA bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des BVA veröffentlicht (§ 57 GwG). Die Bekanntmachung bleibt fünf Jahre öffentlich. 



7. Was ist zu tun?

 

Vorab ist präventiv jeder Gesellschafter einer GmbH & Co.KG, der unmittelbar oder mittelbar entweder


  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält und/oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert und/oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt


als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister einzutragen und anzumelden.


Von einer Meldefiktion des Handelsregisters ist nach Auffassung des BVA nicht auszugehen!



Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Beantwortung der sich ergebenden Fragestellung, wer in Ihrer Organisation in das Transparenzregister anzumelden ist, und begleiten den Anmeldeprozess umfassend.


Sprechen Sie uns auf dieses sensible, als auch wirtschaftlich mit großer Tragweite verbundene sowie gegebenenfalls vernachlässigte Thema einfach an.



gez. RA Fischer , 30.07.2020



Ihr Rechtsanwalt zu diesem Schwerpunkt:

Andreas Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Master of Business Administration (MBA)
Zertifizierter Berater für Mergers & Acquisitions


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Familienrecht
  • Unternehmensnachfolge
  • Verkehrsrecht
  • Zivil- und Gesellschaftsrecht