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Unfallschadensregulierung Reparaturkostenersatz trotz kalkulierter Kosten über 130% des Wiederbeschaffungswerts?


Mit Entscheidung vom 18.12.2020, AZ 16 S 103/20 lag dem LG Frankfurt/Oder der Sachverhalt vor, dass bei einem Haftpflichtschaden die gutachterlich fiktiv kalkulierten Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Der Geschädigte hat den Schaden unter anderem mit Gebrauchteilen vollständig und fachgerecht reparieren lassen. Die konkrete Rechnung viel niedriger zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswerts aus.


Nachdem der BGH diese Konstellation bisher nicht entschieden hat, entschieden die Instanzgerichte ähnlich wie nunmehr aktuell das LG Frankfurt in Fallkonstellationen, wenn auf fiktiver Reparaturkostenbasis die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts und die Rechnung zwischen 100 und 130 %.


Das LG Frankfurt gab insofern dem Kläger Recht, mit der Begründung, dass in dieser Fallkonstellation bei Rechnungen zwischen 100 und 130% zu Gunsten des Geschädigten entschieden werden müsse.


Im Übrigen wird angemerkt, dass es sich bei der 130 % Grenze nicht um eine starre Grenze, sondern vielmehr um eine Richtlinie handelt, die im Einzelfall über- oder unterschritten werden darf (BGH Z 115,3064). Der BGH toleriert insofern Überhände von bis zu 4 % (NJW 72, 1800; NJW 05,1108 [3,5].


Wichtig war bei dem LG Frankfurt zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass die Qualität der durchgeführten Reparatur unstreitig vorhanden war.


Grundsätzlich wenden Versicherungen hier die fachgerechte und vollständige Reparatur, zumal im vorliegenden Fall Gebrauchtwagenteile bei der Reparatur zum Einsatz kamen ein. Der Einsatz gebrauchter Ersatzteile ist hingegen kein Ausschlusskriterium (vgl. BGH Urteil vom 02.06.2015 VI ZR 387/14). Auch die Beauftragung einer sogenannten freien- nicht markengebundenen Werkstatt stellt keinen Ausschlussgrund bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur in vorliegender Regulierungskonstellation dar.


Zusammenfassung


Das Urteil zeigt auf, dass auch in der Grenze zwischen Unfallregulierung auf Reparatur- oder Wiederbeschaffungs(total)schadensbasis es sich empfiehlt, den weiteren Vorgang genauestens zu prüfen, um gegebenenfalls trotz auf den ersten Blick klaren Totalschaden, auf Reparaturkostenbasis den eingetretenen Schaden reguliert zu erhalten.


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